gültig ab 01.01.2022 (english Version below)

 

1             Allgemeines

1.1          Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) finden Anwendung auf alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferanten und der Loewe Technology GmbH, Industriestraße 11, 96317 Kronach, Deutschland (nachstehend „Loewe“ genannt).

1.2          Die AEB von Loewe gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, es sei denn, Loewe hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AEB von Loewe gelten auch, wenn Loewe in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung/Leistung und/oder das Angebot vorbehaltlos annimmt. Diese, sowie Änderungen und Ergänzungen, bedürfen der Schriftform.

1.3          Diese AEB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn die Geltung dieser AEB nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart wird.

1.4          Loewe ist berechtigt, den Inhalt der AEB jederzeit zu ändern. Die geänderten AEB gelten als verbindlich, wenn der Lieferant nicht unmittelbar nach Erhalt der AEB widerspricht.   

2             Angebote und Bestellung

2.1          Angebote des Lieferanten erfolgen unentgeltlich und begründen keinerlei Annahmeverpflichtung für Loewe. Auf Abweichungen von der Anfrage hat der Lieferant ausdrücklich hinzuweisen.

2.2          Bestellungen, Annahmen und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt). Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen, die der schriftlichen Bestätigung von Loewe bedürfen (E-Mail genügt). Die vorstehenden Erklärungen können auch durch Datenfernübertragung oder durch maschinell lesbare Datenträger erfolgen. EDV / PPS – ermittelte Bedarfe und daraus ausgedruckte Bestellungen sind mit maschineller Unterschrift gültig.

2.3          Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von drei Werktagen seit Zugang an, so ist Loewe zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen drei Tagen seit Zugang widerspricht.

2.4          Loewe kann im Rahmen der Zumutbarkeit Änderungen hinsichtlich des Liefergegenstandes oder der Ausführung verlangen. In diesem Fall sind etwaige Mehr- und Minderkosten sowie die Liefertermine sind angemessen einvernehmlich zwischen den Parteien zu regeln.

2.5          Loewe ist berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.

 

 

3             Preise, Rechnungen, Zahlung

3.1          Die Preise sind grundsätzlich als Nettopreise zu beziffern. Die Mehrwertsteuer ist gesondert anzugeben. Die Preise sind verbindliche Festpreise und gelten ohne Nachforderungen und Vorbehalte frei der von Loewe benannten Empfangsstelle und schließen Verpackungskosten ein. Sonstige Steuern, Zölle und Abgaben trägt ausschließlich der Lieferant (siehe 4.1).

3.2          Rechnungen werden von Loewe nur anerkannt, wenn diese neben allen gültigen gesetzlichen Anforderungen die Bestellnummer enthalten. Nicht ordnungsgemäße erstellte Rechnungen gelten als nicht erteilt. Für alle aufgrund der Nichteinhaltung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.

3.3          Loewe ist für die beauftragten Leistungen nur dann zahlungspflichtig, wenn der Lieferant einen entsprechenden Leistungsnachweis der vertraglich geschuldeten Leistung an Loewe übermittelt. Fehlt ein solcher Nachweis besteht keine Zahlungspflicht für Loewe.

3.4          Maßgeblich für den Beginn der Zahlungsfristen ist der Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung, wenn die Ware bereits eingegangen ist, anderenfalls der tatsächliche Anliefertag. Falls die Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin eingeht, ist für den Beginn der Zahlungsfrist der vereinbarte Liefertermin maßgeblich.

3.5          Loewe bezahlt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, den Rechnungspreis netto innerhalb von 90 Tagen.

4             Abtretung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

4.1          Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen Loewe ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Loewe an Dritte abzutreten.

4.2          Der Lieferant ist zur Aufrechnung gegen Ansprüche von Loewe nur berechtigt, wenn und soweit seine Forderung unbestritten oder sein Gegenanspruch rechtskräftig ist. Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts.

5             Versand, Verpackung, Ursprungsnachweis

5.1          Die Lieferungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten DDP (gemäß Incoterms 2020) an die von Loewe benannte Empfangsstelle.

5.2          Die Waren sind handelsüblich und sachgerecht zu verpacken, oder auf Verlangen von Loewe nach dessen Anweisungen mit einer besonderen Verpackung zu versehen.

5.3          Loewe kann die Verpackungen an den Lieferanten zurückschicken. Gesondert vereinbarte Verpackungskosten sind bei Rücksendung der Verpackung Loewe  gutzuschreiben.

5.4          Das vom Lieferanten verwendete Verpackungsmaterial muss so beschaffen und gekennzeichnet sein, dass es entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen ohne zusätzlichen Aufwand entsorgt werden kann.

5.5          Wiederverwendbare Verpackungen bzw. Mehrwegverpackungen des Lieferanten sind von diesem eindeutig zu kennzeichnen. Loewe übernimmt keine Haftung für den Zustand zurückgelieferter wiederverwendbarer Verpackungen.

5.6          Allen Sendungen sind die Packzettel und Lieferscheine mit Angabe der Bestellnummer von Loewe und entsprechend geforderten Bestelldaten beizufügen. Teil- oder Restlieferungen sind als solche zu kennzeichnen. Loewe hat jedoch das Recht die Annahme von Teilleistungen zu verweigern, sofern diese nicht  vorab ausdrücklich anderweitig vereinbart wurden.

5.7          Ist die Ware für den Export vorgesehen, ist der Lieferant verpflichtet, unter Verwendung eines von Loewe oder von öffentlicher Verwaltung vorgegebenen Formblattes eine schriftliche Erklärung über den zollrechtlichen Ursprung der Liefergegenstände abzugeben. Diese Erklärung ist Loewe spätestens mit der Erstlieferung zuzuleiten.

Der Ursprung neuaufgenommener Liefergegenstände oder ein Ursprungswechsel ist Loewe unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen. Soweit erforderlich, hat der Lieferant seine Angaben zum Warenursprung mittels eines von seiner Zollstelle bestätigten Auskunftsblattes nachzuweisen.

6             Liefertermine und –fristen, Verzug und höhere Gewalt

6.1          Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend ist der Eingang der Ware bei Loewe, bzw. die rechtzeitige Bereitstellung am vereinbarten Ort.

6.2          Ist die Einhaltung des von Loewe vorgegebenen Liefertermins nicht möglich, hat der Lieferant dies unverzüglich, sobald Umstände eintreten oder ihm erkennbar wird, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten wird, unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Wird ein neuer Liefertermin von Loewe schriftlich angenommen, so ist dieser endgültig. Der Verzugseintritt ab dem Zeitpunkt des Verstreichens des Liefertermins und die damit verbundenen Verzugsfolgen werden dadurch nicht berührt.

6.3          Bei Überschreitung der Liefertermine kommt der Lieferant ohne weitere Mahnung in Verzug (Relatives Fixgeschäft). In diesem Fall ist Loewe berechtigt, einen Verzugsschaden in Höhe von 1 % je angefangener Woche –maximal bis  10 % des Bestellwertes – neben sämtlichen sonstigen gesetzlichen Ansprüchen  (Rücktritt, Schadensersatz) unabhängig vom Verschulden des Lieferanten als Vertragsstrafe geltend zu machen. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Verzugsschadensersatz- oder Schadenersatzanspruch anzurechnen.

6.4          Loewe behält sich vor, vorzeitige Lieferungen – mehr als sieben Kalendertage vor Liefertermin – zurückzuweisen oder den Lieferanten mit den entsprechenden Lager- und Handlingkosten zu belasten.

6.5          Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und den Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten und nur soweit der Lieferant dies Loewe unverzüglich nach Kenntnis unter Nennung des Grundes schriftlich anzeigt. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zum Vorliegen, zur Art und voraussichtlichen Dauer der Störung zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen. Als höhere Gewalt gelten jedoch nicht verspätete oder Nichtlieferungen des Vorlieferanten/Zulieferern des Lieferanten. Dauert das Ereignis der höheren Gewalt länger als 1 Monat an, ist Loewe berechtigt, den Vertrag und oder die Bestellung außerordentlich zu kündigen. Schadensersatzansprüche des Lieferanten gegenüber Loewe aufgrund außerordentlicher Kündigung wegen Höherer Gewalt werden ausdrücklich ausgeschlossen.

7             Abnahme und Mängelanzeige

7.1          Die Untersuchungspflicht von Loewe bei Wareneingang ist beschränkt auf eine Prüfung der Menge und Identität des Produkts sowie auf eine Prüfung auf äußerlich erkennbare (Transport-)beschädigungen. Bei dieser Überprüfung festgestellte Mängel hat Loewe dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Werktagen nach Lieferung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen wird die Ware ungeprüft verarbeitet. Qualitätsmerkmale sowie Zielwerte der Anlieferqualität (ppm) und Zuverlässigkeit (fit) werden bei Bestellvergabe von Loewe vorgegeben und sind vom Lieferanten abzusichern. Soweit im üblichen Geschäftsablauf (verdeckte) Mängel festgestellt werden, hat Loewe diese dem Lieferanten schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von 2 (zwei) Wochen ab deren Entdeckung, dem Lieferanten zugeht. Im Sinne dieses Paragraphen gilt eine Mängelrüge auch dann als rechtzeitig erhoben, wenn sie nach Ingebrauchnahme oder Verarbeitung der gelieferten Ware auch nach Rüge durch den Abnehmer eines Fertigerzeugnisses erfolgt.  Im Übrigen bleibt Loewe die eingehende Prüfung der Ware bis zum Ablauf der Gewährleistungs- und/oder Garantiezeit vorbehalten. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge nach § 377 HGB.

 7.2         Der Lieferant haftet gegenüber Loewe für alle direkten und indirekten Schäden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sofern der Lieferant einen (Produkt-) Schaden zu verantworten hat oder verschuldensunabhängig nach den gesetzlichen Bestimmungen haftet, ist er verpflichtet, Loewe nach erstmaliger Anforderung insoweit von sämtlichen Schadensersatzansprüchen und Kosten Dritter freizustellen.

8             Gewährleistung und Haftung

8.1          Die Gewährleistungsfrist beträgt, soweit gesetzlich zulässig, mindestens 24 Monate beginnend ab Gefahrübergang bzw. bei vereinbarter Endabnahme, nach erfolgreicher Endabnahme. Im Fall der Lieferung von Austauschteilen beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

8.2          Das Recht von Loewe auf Nacherfüllung erstreckt sich nach Wahl von Loewe auf Nachlieferung einer mangelfreien Lieferung/Leistung oder auf Nachbesserung der mangelhaften Lieferung und/oder Leistung. In beiden Fällen trägt der Lieferant alle hierdurch bei ihm, Loewe und/oder Dritten entstehenden Kosten, wie z.B. Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten oder Kosten für Sortierarbeiten oder für eine den üblich Umfang übersteigende Eingangskontrolle. Gleiches gilt für anfallende Aus- und Einbaukosten. Der Lieferant hat im Falle der Nachlieferung die mangelhaften Produkte auf eigene Kosten zurückzunehmen. In Fällen besonderer Dringlichkeit oder während des Verzugs ist der Loewe berechtigt, Ersatz der schadhaften Teile oder Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch einen Dritten ausführen zu lassen, ohne dass dadurch die sonstigen Rechtspositionen von Loewe beeinträchtigt werden. Sämtliche Gewährleistungsansprüche gelten auch für den Fall, dass sich Mängel erst bei der Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Waren herausstellen. Alle übrigen gesetzlichen Rechte, insbesondere Rücktritt und Schadensersatz bleiben unberührt.

 

8.3          Der Lieferant hat die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Sind Art oder Umfang sowie die Prüfmittel und – Methoden zwischen dem Lieferanten und Loewe nicht vereinbart, ist Loewe auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern und den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Alle etwaigen erforderlichen Prüfbescheinigungen und Atteste hat der Lieferant unaufgefordert mitzuliefern.

8.4          Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist Loewe nach schriftlicher Abmahnung bei erneuter fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

8.5          Der Lieferant haftet für die gelieferte Ware im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes und schließt eine entsprechende ausreichende Versicherung ab.

9             Kündigung

9.1          Loewe steht es frei, einen Vertrag jederzeit zu kündigen. In einem solchen Fall ersetzt Loewe dem Lieferant entstandene Kosten für bereits fertig oder halbfertig erstellte Dienstleistungen/Produkte anteilsmäßig zum Einkaufspreis bzw. Herstellungskostenpreis des Lieferanten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere hinsichtlich entgangenen Gewinns/Honorars, bestehen nicht. Bereits erstellte Dienstleistungen und Produkte sind Loewe auf Wunsch herauszugeben.

9.2          Stellt der Lieferant seine Zahlungen ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten beantragt oder eröffnet, so ist der Besteller berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise außerordentlich zu kündigen.

10           Werkzeuge, Modelle und Beistellung

10.1        Sofern die Bestellung eine Anfertigung bzw. Übernahme von fremden Werkzeugen, Modellen und dergleichen auf Kosten von Loewe einschließt, gilt als vereinbart, dass diese Werkzeuge bzw. Modelle nach Bestellung Eigentum von Loewe sind bzw. werden. Die Werkzeuge und Modelle werden lediglich auf Leihbasis dem Lieferanten zur Verfügung gestellt. Sie sind entsprechend räumlich zu trennen und als Eigentum von Loewe zu kennzeichnen.  

10.2        Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen auf den Werkzeugen von Loewe keine Teile für Dritte gefertigt werden.

10.3        Sofern Loewe dem Lieferanten Material oder Teile zur Verfügung stellt (Beistellungen) verbleiben diese im Eigentum von Loewe. Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch den Lieferanten wird für Loewe als Hersteller im Sinne des § 950 BGB vorgenommen. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter, deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt Loewe an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der beigestellten Sache (Kaufpreis zzgl. Umsatzsteuer) zum Wert des Gesamterzeugnisses zur Zeit der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung. Sofern die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung so erfolgt, dass die Gegenstände des Lieferanten als Hauptsache anzusehen sind, wird vereinbart, dass der Lieferant das Miteigentum anteilsmäßig an Loewe überträgt; der Lieferant lagert und verwahrt das alleinige Eigentum von Loewe oder das Miteigentum von Loewe im Namen von Loewe. Der Lieferant führt mindestens einmal im Jahr eine Inventur auf seine Kosten durch; dabei festgestellte Abweichungen gehen zu seinen Lasten. Er hat die entsprechende Ware/Werkzeug nach Artikelnummer, Artikelzustand und Bearbeitungsstatus bestandsmäßig in einem Verzeichnis zu führen. Der Lieferant hat Loewe bei Inventuren, die solche Produkte betreffen, zu unterstützen und die jederzeitige Zugänglichkeit sowie Rückführung zu ermöglichen.

10.4        Produktions- und Prüfmittel die von Loewe zur Verfügung gestellt werden (Beistellungen), oder von Loewe bezahlt werden (direkt oder durch Amortisation), werden bzw. bleiben, inklusive Zubehör und Unterlagen, Eigentum von Loewe und sind als solches bzw. gegebenenfalls als Eigentum des Loewe-Kunden zu kennzeichnen. Diese werden dem Lieferanten leihweise überlassen und können jederzeit herausverlangt werden, wenn sie vom Lieferanten nicht mehr zur Erfüllung der mit Loewe geschlossenen Verträge benötigt werden. Die Herausgabepflicht trifft den Lieferanten auch im Falle eines gegen ihn gerichteten Insolvenzantrages oder bei einer längerfristigen Unterbrechung der Belieferung.

10.5        Die oben genannten Gegenstände dürfen ausschließlich für die Herstellung von Produkten für Loewe eingesetzt und verwendet werden und sind auf Kosten des Lieferanten in gutem Zustand zu halten. Der Lieferant darf die Gegenstände ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Loewe nicht verlagern. Ferner dürfen die Gegenstände vom Lieferanten ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von Loewe weder verkauft, als Sicherheit abgetreten, verpfändet, mit dinglichen oder sonstigen Rechten belastet oder veräußert werden.

10.6        Der Lieferant trägt die Gefahr solange die oben genannten Gegenstände (Beistellungen, Werkzeuge, Modelle) sich in seinem Gewahrsam befinden und hat diese angemessen zum Neuwert zu versichern. Der Lieferant tritt schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an Loewe ab. Loewe nimmt die Abtretung an. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Lieferanten an den oben genannten Gegenständen nicht zu, es sei denn diese wurden rechtskräftig festgestellt.

11           Geheimhaltung, Referenzen

11.1        Dem Lieferanten ist es untersagt, Informationen hinsichtlich Betriebs- bzw. Geschäftsgeheimnissen von Loewe und sonstige Umstände, an denen Loewe Geheimhaltungsinteressen hat, Dritten preiszugeben. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen, nicht offenkundigen Informationen, wie beispielsweise technische und kaufmännischen Einzelheiten, Erkenntnisse, Abbildungen, Preise, Zeichnungen, Modelle und sonstige Unterlagen, strikt geheim zu halten. Er darf Dritten Informationen nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von Loewe zugänglich machen und sie nicht für andere als die von Loewe bestimmten Zwecke verwenden. Dies gilt entsprechend für Vervielfältigungen. Unterlieferanten sind entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung dauert auch nach Beendigung der Zusammenarbeit oder Geschäftsbeziehung für weitere 5 Jahre an.

11.2        Die Benutzung der Bestellung und/oder der im Rahmen dieser Bestellung für Loewe hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen zu Werbezwecken mit Nennung von Loewe, ist nur mit schriftlicher Einwilligung von Loewe gestattet. Im Übrigen untersagt Loewe die Nutzung der Warenzeichen, Marken, Logos und/oder der sonstigen geistigen Eigentumsrechte von Loewe für Werbe- und Marketingzwecke.

12           Datenschutz

12.1        Der Lieferant verpflichtet sich, Personendaten stets unter Einhaltung aller anwendbaren und gültigen Datenschutzgesetze zu erheben, zu bearbeiten, zu nutzen, zu speichern und zu übermitteln.

12.2        Die Erhebung, Bearbeitung, Nutzung, Speicherung und Übermittlung von Personendaten ist nur insoweit gestattet, als dies verhältnismäßig und zwingend für die Erfüllung des beauftragten Rechtsgeschäfts notwendig ist.

12.3        Die für die Bestellabwicklung, Bonitäts- und Rechnungsprüfung notwendigen Daten können im Rahmen des Vertragszwecks von Loewe elektronisch abgespeichert, erhoben und an Dritte weitergeleitet werden.

13           Kostenlose Materialbereitstellung

Beigestellte Materialien werden dem Lieferanten auf Leihbasis zur Verfügung gestellt und bleiben Eigentum von Loewe. Der Lieferant verzichtet auf Eigentumserwerb. Bei Verarbeitung wird Loewe Eigentümer der neu hergestellten Produkte. Der Lieferant hat beigestellte Materialien von anderen Waren zu trennen und als Eigentum von Loewe zu kennzeichnen. Sie sind ausreichend gegen alle üblichen Gefahren, insbesondere aber nicht ausschließlich gegen Feuer, Wasser und Diebstahl zu Lasten des Lieferanten in angemessenem Umfang und Höhe zu versichern und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden.

14           Schutzrechte

14.1        Sämtliche Urheberrechte sowie gewerbliche Schutzrechte an von Loewe in Auftrag gegebenen und zu bezahlenden schriftlichen und/oder grafischen Arbeitsergebnissen, auch in elektronisch gespeicherter Form, gehen bei Zahlung auf Loewe über (z.B. Zeichnungen, Videos). Der Lieferant verzichtet auf jegliche Immaterialgüterrechte, die in diesem Zusammenhang gegebenenfalls bestehen.

14.2        Der Lieferant garantiert zudem, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Wird Loewe dennoch von einem Dritten aufgrund Schutzrechtsverletzungen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Loewe von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die Loewe in Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen

14.3        Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, die sich bei Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) und Urheberrechten ergeben.

14.4        Soweit der Lieferant seinen regelmäßigen Geschäftssitz nicht in Deutschland hat, erklärt er gegenüber Loewe die Freistellung von allen Inanspruchnahmen aus Produkthaftungsgesichtspunkten, die Dritte gegenüber Loewe geltend machen.

14.5        Der Lieferant ist nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse, die aufgrund der von Loewe vorgeschlagenen oder gemeinsam mit Loewe entwickelten Änderungen erzielt werden, ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Loewe zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben.

14.6        Abbildungen, Zeichnungen und sonstige von Loewe übermittelte Unterlagen oder Gegenstände verbleiben im Eigentum von Loewe; sie dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch Loewe nicht zugänglich gemacht werden. Nach Abwicklung der Bestellung oder des Auftrages sind diese unaufgefordert zurückzugeben oder zu vernichten. Dritten gegenüber sind diese Dokumente geheim zu halten.

15           Anwendbare Gesetze und Bestimmungen

15.1        Der Lieferant verpflichtet sich für sämtliche Lieferungen/Leistungen die anerkannten und dem entsprechend dem neuesten Stand entsprechenden Regeln der Technik sowie die anwendbaren Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden einzuhalten und die Lieferungen entsprechend bereitzustellen. Der Lieferant verpflichtet sich die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Anforderungen des Ausfuhrlandes, des Einfuhrlandes und etwaiger von Loewe genannter Bestimmungsländer zu erfüllen. Etwaige Bestimmungsländer sind dem Lieferanten mitzuteilen. Sofern im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften erforderlich sind, muss der Lieferant hierzu eine schriftliche Zustimmung von Loewe einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten wird von dieser Zustimmung nicht berührt. Etwaige Bedenken gegen die von Loewe gewünschte Art der Ausführung hat der Lieferant Loewe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

15.2        Der Lieferant stellt die Einhaltung geltender gesetzlicher Regelungen hinsichtlich der Produkte und deren Herstellung, insbesondere Vorschriften für Chemikalien/Stoffe oder sonstiger Umweltvorschriften in Deutschland, der EU und anderen relevanten Staaten, unter anderem der EU-Chemikalienverordnung REACH (EG 1907/2006) und EU-Richtlinie "Allgemeine Produktsicherheit" RoHS (RL 2001/95/EG) sicher.

15.3        Bei Verstößen hat der Lieferant Loewe von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus Verletzungen dieser Vorschriften auf erste Anforderung freizustellen.

16           Anwendbares Recht und Gerichtsstand

16.1        Die Beziehung zwischen Loewe und dem Lieferanten unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten bei Lieferanten im EU-Ausland ist Coburg. Loewe ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen zuständigen Gericht zu verklagen.

16.2        Für alle Lieferanten mit Sitz in einem Drittland außerhalb der EU werden alle Streitigkeiten durch ein Schiedsverfahren nach der Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Frankfurt a. Main unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges, welche an dem Tag, an dem die Klage des Schiedsgerichtsverfahrens nach dieser Schiedsgerichtsordnung eingereicht wird, in Kraft ist, endgültig entschieden. Die Zahl der Schiedsrichter beträgt drei, wobei der Kläger oder die Gruppe von Klägern einerseits und der Beklagte oder die Gruppe von Beklagten andererseits je einen Schiedsrichter und die beiden auf diese Weise ernannten Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter bestimmen, der den Vorsitz des Schiedsgerichts übernimmt. Der Sitz des Schiedsgerichts ist Frankfurt a. Main, Deutschland. Das Verfahren wird in englischer Sprache durchgeführt, und jeder Schiedsspruch ist in englischer Sprache zu erlassen.

16.3        Sofern nicht anderweitig schriftlich vereinbart, ist der Geschäftssitz von Loewe Erfüllungsort.

17           Schlussbestimmungen

17.1        Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der in der Bestellung angegebene Leistungsort bzw. die Versandanschrift, für die Zahlungen ausschließlich Kronach.

17.2        Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln sowie eines etwaig geschlossenen Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, in einem solchen Fall eine dem wirtschaftlichen Zweck und Inhalt möglichst nahe kommende Vereinbarung zu treffen.

 

Allgemeine  Einkaufsbedingungen (DE) (PDF)

General Terms and Conditions of Purchase (EN) (PDF)